Talsperrenleitzentrale
des Ruhrverbands

Trockenheit: Ruhrverband nimmt neue Grenzwerte für die Wasserführung in Anspruch

Dienstag, 01. Juli 2025 (06:26 Uhr)

Ruhrverbandsgesetz wurde im Dezember 2024 geändert / Vorsorge für lange Trockenphasen

Der Ruhrverband macht ab dem morgigen 1. Juli 2025 zum ersten Mal von der Möglichkeit Gebrauch,
sein Talsperrenverbundsystem nach den niedrigeren gesetzlichen Grenzwerten für die Mindestabflüsse
in der Ruhr zu steuern. Im Dezember 2024 ist eine Novelle des Ruhrverbandsgesetzes in Kraft getreten,
die dies erlaubt. Dadurch können in sommerlichen Trockenphasen wie der aktuellen pro Tag bis zu
259.200 Kubikmeter Wasser in den Talsperren im Sauerland zurückgehalten werden, die unter den
höheren Grenzwerten der alten Gesetzesfassung an die Ruhr abgegeben werden müssten. Die Abflüsse
im Einzugsgebiet der Ruhr liegen aufgrund des weitgehend trockenen und warmen Wetters seit Wochen
im Bereich des Niedrigwasserabflusses und müssen mit Wasserabgaben aus den Ruhrverbandstalsperren
gestützt werden.

Die Gesetzesnovelle entfaltet damit ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt ihre erhoffte Wirkung, die
Klimaresilienz des Talsperrensystems zu erhöhen. Denn da die Monate April bis Juni aus Rücksicht auf die
Laichphase der Fischart Groppe und der Rundmaulart Bachneunauge von den neuen Grenzwerten
ausgenommen sind, gilt noch bis zum heutigen 30. Juni 2025 die Mindestwasserführung aus der früheren
Gesetzesfassung und der Ruhrverband darf erst ab morgen mit seiner Talsperrensteuerung unter diese
alten Grenzwerte gehen.

Ganz neu ist die geringere Wasserführung, die sich dadurch in der Ruhr einstellen wird, allerdings nicht,
denn das NRW-Umweltministerium hat in der Vergangenheit immer wieder in trockenen Sommern per
Einzelfallentscheidung niedrigere Mindestabflüsse zugelassen. Der Ruhrverband musste aber jedes Mal
eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um die stark beanspruchten Wasservorräte in den Talsperren zu
schonen, und diese wurde jeweils nur befristet erteilt. Dieser hohe administrative Aufwand auf beiden
Seiten gehört nun der Vergangenheit an.

„Dass wir bereits am ersten Tag, an dem es erlaubt ist, von unserem neuen Handlungsspielraum Gebrauch
machen müssen, zeigt eindrucksvoll, wie unumgänglich notwendig diese Gesetzesänderung war“, sagt
Prof. Christoph Donner, Vorstandsvorsitzender des Ruhrverbands. „Ich weiß, wie intensiv sich mein 
Amtsvorgänger Norbert Jardin gemeinsam mit der AWWR, der Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke an
der Ruhr, und mit dem NRW-Umweltministerium über Jahre hinweg dafür eingesetzt hat und wie viel
Überzeugungsarbeit auf politischer Ebene dafür nötig war. Nicht zu vergessen die immense
interdisziplinäre und institutionsübergreifende Arbeit, die von zahlreichen Fachleuten im Vorfeld geleistet
wurde. Dank dieser Bemühungen sind wir nun in der Lage, für lange Trockenphasen bessere Vorsorge zu
treffen.“

Die erhebliche Einsparung an Wasser, das dank der niedrigeren Grenzwerte nicht an das Flusssystem
abgegeben werden muss, kann sich bis März kommenden Jahres – je nach Niederschlags- und
Temperaturentwicklung – auf bis zu 42 Millionen Kubikmeter aufsummieren. Dies entspricht etwas mehr
als dem Fassungsvolumen der Hennetalsperre. „Wir reden hier über Wasser“, verdeutlicht Christoph
Donner, „das angesichts des Klimawandels für die Flussökologie und für alle Nutzergruppen, die auf das
Wasser aus der Ruhr angewiesen sind, unschätzbar wertvoll ist.“

Zum Hintergrund: Der Ruhrverband sichert mit dem größten zusammenhängenden Talsperrensystem in
Deutschland die Mindestwasserführung in der Ruhr und damit die Wasserversorgung von 4,6 Millionen
Menschen. Die Vorgaben, wie viel Wasser die Ruhr an welchem Gewässerquerschnitt mindestens führen
muss, regelt das Ruhrverbandsgesetz. Die neuen Grenzwerte besagen, dass der durchschnittliche Abfluss
an fünf aufeinanderfolgenden Tagen in den Monaten Juli bis März nie niedriger sein darf als 12,0 m³/s im
Gewässerabschnitt vom Pegel Hattingen bis zur Ruhrmündung und 5,4 m³/s am Pegel Villigst. Von April
bis Juni gelten jeweils um 3 m³/s höhere Grenzwerte, die der früheren Gesetzesfassung entsprechen.